§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
1. Der Sportverein Blau Weiß Tutow e.V. mit Sitz in Tutow ist in das Vereinsregister beim Kreisgericht Demmin eingetragen. Der Verein ist Mitglied des Kreissportverbandes Demmin im Landessportverband Mecklenburg-Vorpommern.
2. Das Geschäftsjahr ist das laufende Kalenderjahr
§ 2 Zweck und Aufgaben
1. Der Verein bezweckt:
a: die Gesundheitsförderung und Ertüchtigung aller Personen
b: den Übungs-, Trainings- und Wettkampfbetrieb in den Sportarten.
-Fußball
-Volleyball
-Tischtennis
-Frauensport
c: die Förderung des Sports
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Errichtung von Sportanlagen und die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen.
2. Die Vertretung seiner Mitglieder gegenüber den örtlichen Organen und Organisationen auf der Ebene der Gemeinde oder Städte und im Kreisfachausschuss.
3. Die Mitwirkung bei der Organisierung und Koordinierung aller sportlicher Maßnahmen im Territorium.
4. Durch die Erfüllung seiner Aufgaben verfolgt der Sportverein ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts
"Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
5. Der Sportverein ist parteipolitisch und weltanschaulich neutral und offen für ausländische Bürger.
6. Die Mittel des Sportvereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten.
§ 3 Eintritt der Mitglieder
1. Die Mitgliedschaft wird durch Beitrittserklärung und deren Annahme erworben. Bei Jugendlichen bis 16 Jahre und Kindern bedarf sie der Zustimmung der gesetzlichen Vertreter.
2. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme. Bei Ablehnung kann die Entscheidung durch die Mitgliederversammlung gefordert werden. Diese entscheidet endgültig.
3. Personen, die den Verein uneigennützig bei der Erfüllung der satzungsmäßigen Aufgaben, finanziell oder materiell unterstützen, können als fördernde Mitglieder aufgenommen werden, die stimmberechtigt sind. es besteht die Möglichkeit der Ehrenmitgliedschaft.
§ 4 Austritt der Mitglieder
1. Die Mitglieder sind zum Austritt aus dem Verein berechtigt.
2. Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich zu erklären-
§ 5 Ausschluss der Mitglieder
1. Die Mitgliedschaft endet außerdem mit Ausschluss.
2. Das Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es gegen die Satzung oder das Vereinsinteresse verstößt bzw. seiner Beitragspflicht nicht nachkommt.
3. Über den Ausschluss entscheidet auf Antrag des Vorstands die Mitgliederversammlung.
4. Der Vorstand hat seinen Antrag dem auszuschließenden Mitglied mindestens 2 Wochen vor der Versammlung schriftlich mitzuteilen.
§ 6 Mitgliedsbeitrag
1.Es ist ein Mitgliedsbeitrag zu leisten.
2. Seine Höhe bestimmt die Mitgliederversammlung. Eine Beitragserhebung wird altersgemäß differenziert.
3. Der Beitrag ist monatlich im Voraus zu zahlen und für den Eintrittsmonat voll zu entrichten,
4. Die Jahresabrechnung wir von 2 Mitgliedern, die nicht dem Vorstand angehören und von der Mitgliederversammlung zu wählen sind, geprüft.
Die Kassenprüfung wird mit einem schriftlichen Bericht abgeschlossen.
§ 7 Organe des Vereins
1. Organe des Vereins sind
a: der Vorstand
b: die Mitgliederversammlung
§ 8 Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 1. Stellvertreter, dem Schriftführer/Kassierer, dem Jugendwart und dem Mitarbeiter für Antragsbearbeitungen.
2. Im Rechtsverkehr wird der Verein durch den Vorsitzenden, dem Kassenwart und durch den Stellvertreter vertreten. Mindestens 2 dieser Personen sind zur Vertretung des Vereins berechtigt.
Der Vorstand wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren bestellt. Er bleibt bis zu satzungsmäßigen Bestellung des nächsten Vorstandes im Amt,
4. Das Amt eines Mitglieds des Vorstands endet mit seinem Ausscheiden aus dem Verein.
§ 9 Berufung der Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist berufen
a: wenn es das Interesse des Vereins erfordert, jedoch mindestens
b: jährlich einmal, möglichst in den ersten 3 Monaten des Kalenderjahres
c: bei Ausscheiden eines Mitglieds des Vorstandes binnen 3 Monaten.
2. In dem Jahr, in dem keine Vorstandswahl stattfindet, hat der Vorstand nach dem Absatz 1, Buchstabe b, zu berufenden Versammlung einen Jahresbericht und eine Jahresabrechnung vorzulegen und die Versammlung über die Entlastung des Vorstand Beschluss zu fassen.
§ 10 Form der Berufung
1. Die Mitgliederversammlung ist dem Vorstand schriftlich unter Einhaltung einer Frist von 2 Wochen zu berufen.
2. Die Berufung der Versammlung muss den Gegenstand der Beschlussfassung (=Tagesordnung) bezeichnen.
3. Die Frist beginnt mit dem Tag der Absendung der Einladung an die letzte bekannte Mitgliederanschrift.
§ 11 Beschlussfähigkeit
1. Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß berufene Mitgliederversammlung,
2. Zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins ist die Anwesenheit von zwei Dritteln der Vereinsmitglieder erforderlich.
3. Ist eine zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins einberufene Mitgliederversammlung nach Abs. 2 nicht beschlussfähig, so ist vor Ablauf von 4 Wochen seit Versammlungstag eine weitere Mitgliederversammlung mit der selben Tagesordnung einzuberufen. Die weitere Versammlung darf frühestens 2 Monate nach dem ersten Versammlungstag stattfinden, hat aber jedenfalls spätestens 4 Monate nach diesem Zeitpunkt zu erfolgen.
4. Die Einladung zu der weiteren Versammlung hat einen Hinweis auf die erleichterte Beschlussfähigkeit (Abs. 5) zu enthalten.
5. Die neue Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder beschlussfähig.
§ 12 Beschlussfassung
1. Es wird durch Handzeichen abgestimmt. Auf Antrag von mindesten 5 der Anwesenden ist schriftlich und geheim abzustimmen.
2. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der erschienenen Mitglieder.
3. Zu einem Beschluss, der eine Änderung der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder erforderlich.
4. Zur Änderung des Zwecks des Vereins ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich. Die Zustimmung der nicht erschienenen Mitglieder muss schriftlich erfolgen.
5. Zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von vier Fünfteln der erschienenen Mitglieder erforderlich.
6. Stimmenthaltungen zählen für die Mehrheiten der erschienenen Mitglieder als NEIN-Stimmen.
§ 13 Beurkundung der Versammlungsbeschlüsse
1. Über die in der Versammlung gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift vorzunehmen.
2. Die Niederschrift ist von dem Vorsitzenden der Versammlung zu unterschreiben. Wenn mehrere Vorsitzende tätig waren, unterzeichnet der letzte Versammlungsleiter die ganze Niederschrift.
3. Jedes Vereinsmitglied ist berechtigt, die Niederschrift einzusehen.
§ 14 Haftung
1. Für Verschulden einer Organe haftet der Verein. Für Schäden, die die Mitglieder vorsätzlich verursachen, haftet der Verein nicht.